Probeentnahme in München Rosenheim Erding Ebersberg

Wer muss sein Trinkwasser untersuchen lassen?

Betroffene

Im Dezember 2012 ist die Trinkwasserverordnung 2011geändert worden. Die Änderungen sind am 14. Dezember 2012 in Kraft getreten. Eine wesentliche Änderung betrifft die Untersuchungspflicht auf Legionellen für Gebäude, in denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird.

Neben den öffentlichen Gebäuden besteht eine Untersuchungspflicht für Gebäude, bei denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird. Die Vermietung von Wohnungen oder gewerblichen Flächen gilt im Sinne der Trinkwasserverordnung als gewerbliche Tätigkeit mit der Konsequenz, dass der Hauseigentümer als Vermieter auch das Trinkwasser im Gebäude auf Legionellen untersuchen lassen muss.

Die Untersuchungspflicht betrifft damit neben den öffentlichen Gebäuden auch:

- Wohngebäude mit vermieteten Wohnungen (Ausnahme Ein- und Zweifamilienhäuser)

- Wohn- und Geschäftsgebäude mit vermieteten Wohnungen, Büros, Ladengeschäften

- Gewerbe- und Industriegebäude mit Mietern

Welche Trinkwasserinstallationen betrifft dies?

Trinkwassererwärmungsanlagen, die als „Großanlage“ gelten und in denen Duschen, Badewannen mit Handbrause bzw. Armaturen eingebaut sind, die das Trinkwasser „vernebeln“.

Definition Großanlage:

Ein Großanlage liegt vor, wenn ein Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt über 400 Liter vorhanden ist oder der Wasserinhalt von mindestens einer Warmwasserleitung vom Warmwasserbereiter bis zur letzten Entnahmearmatur über 3 Liter beträgt.

Welche Zeiträume müssen bei der Untersuchung beachtet werden?

Gewerbliche Trinkwasser-Installationen mit einer Großanlage müssen alle drei Jahre auf Legionellen untersucht werden. Öffentliche Gebäude unterliegen weiterhin der jährlichen Untersuchungspflicht.

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